Regelungen auf kommunaler Ebene in Baden-Württemberg


Seit Novellierung des Landeswassergesetzes (LWG) zum 03.12.2013 ist im Bundesland Baden-Württemberg erstmals die Verpflichtung zur Überprüfung des häuslichen Abwasseranschlusses auf Dichtigkeit seitens des Hauseigentümers unter Berücksichtigung des Standes der Technik (DIN 1986 Teil 30) festgeschrieben. Gemäß Eigenkontrollverordnung (EKVO) § 1 (V) sind jedoch Hausanschlüsse mit einem täglichen Abwasservolumen unter 8 qm von der Überwachungspflicht ausgenommen.

Regelungen zum ordnungsgemäßen Betrieb privater Abwasseranlagen befinden sich in § 51 LWG (V), ohne dass dort jedoch Fristen zur Überprüfung genannt werden. Gemäß § 51 Abs. 4 Nr. 1 LWG sollen diese in einer ergänzenden Rechtsverordnung bestimmt werden. Eine solche liegt jedoch aktuell noch nicht vor.

Es bleibt daher bis auf weiteres dabei, dass in den jeweiligen Gemeindeverwaltungen, den kommunalen Entwässerungsbetrieben bzw. über den Abwasserzweckverband die örtlichen Vorschriften inkl. Dichtheitsprüfung zu erfragen sind.


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Hinweis:

Die Hinweise zu den länderspezifischen Wasserhaushaltsgesetzen oder Landeswassergesetzen dienen lediglich zu Informationszwecken. Für die Richtigkeit und Vollständigkeit der Angaben wird keine Gewährleistung oder Haftung übernommen. Die Ausführungsbestimmungen zur Überprüfung der Abwasserdichtungen sind kommunal unterschiedlich geregelt. Für verbindliche Angaben wenden Sie sich bitte an die zuständige Gemeinde.

(Quelle: VDRK)