Regelungen auf Landesebene in Nordrhein-Westfalen


1. Wann muss auf Dichtigkeit überprüft werden?

Der Betreiber einer privaten Abwasserleitung ist verpflichtet, ihren Zustand und ihre Funktionsfähigkeit zu überwachen (Prinzip der Selbstüberwachung).
Darüber hinaus sieht Nordrhein-Westfalen gemäß Landeswassergesetz NRW vom 27.02.2013 in § 61 Abs. 2 LWG-NRW (V) i.V. m. § 8 Abs. 3 der Selbstüberwachungsverordnung Abwasser (SüwVO Abw) (V) vom 09.11.2013 bezüglich Dichtheitsprüfungen privater Hausanschlüsse folgende Fristen vor:

A. In Wasserschutzgebieten
  • Errichtung privater Abwasserkanäle vor 1965: bis spätestens 31.12.2015
  • Errichtung privater Abwasserkanäle ab 1965: bis spätestens 31.12. 2020

Wird nach Inkrafttreten der SüwVO Abw, also nach dem 09.11.2013, ein neues Wasserschutzgebiet festgesetzt, so sind alle innerhalb des Wasserschutzgebietes bestehenden privaten Abwasserleitungen innerhalb von sieben Jahren auf Dichtheit zu überprüfen.

B. Außerhalb von Wasserschutzgebieten

Keine landesrechtlichen Fristen.
Unabhängig hiervon können die Kommunen jedoch von ihrer Satzungsermächtigung gemäß § 53 Absatz 1e LWG-NRW Gebrauch machen und Fristen bestimmen.

2. Was muss auf Dichtigkeit überprüft werden?

Zu überprüfen sind im Wesentlichen im Erdreich verlegte private Abwasserleitungen zum Sammeln oder Fortleiten von Schmutzwasser oder mit diesem vermischten Niederschlagswasser einschließlich verzweigter Leitungen unter der Keller-Bodenplatte oder der Bodenplatte des Gebäudes ohne Keller.Ferner zugehörige Einsteigeschächte und Inspektionsöffnungen. Bitte immer auch etwaige kommunale Spezifizierungen beachten.

3. Wer darf Dichtheitsprüfungen vornehmen?

Die Dichtheitsprüfung privater Hausanschlüsse darf in NRW gemäß §§ 12, 13 sowie Anlagen 3-5 der SüwVO Abw nur von geprüften Sachkundigen mit entsprechender Geräteausstattung durchgeführt werden. Eine landesweite Sachkundigenliste (V) ist im Internet abrufbar. Bitte immer auch etwaige kommunale Spezifizierungen beachten.

4. Wie wird auf Dichtheit überprüft?

Maßgeblich ist die DIN 1986 Teil 30 bzw. DIN EN 1610. Im Rahmen von Dichtheitsprüfungen privater Hausanschlüsse ist demnach bei bestehenden Leitungen im Regelfall eine optische Inspektion nach DIN 1968 Teil 30 mit einer schwenkbaren Kamera ausreichend. In bestimmten gesetzlich vorgesehenen Fällen ist aber auch eine Überprüfung mit Wasser- oder Luftdruck erforderlich. Bitte immer auch etwaige kommunale Satzungen beachten.


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Hinweis:

Die Hinweise zu den länderspezifischen Wasserhaushaltsgesetzen oder Landeswassergesetzen dienen lediglich zu Informationszwecken. Für die Richtigkeit und Vollständigkeit der Angaben wird keine Gewährleistung oder Haftung übernommen. Die Ausführungsbestimmungen zur Überprüfung der Abwasserdichtungen sind kommunal unterschiedlich geregelt. Für verbindliche Angaben wenden Sie sich bitte an die zuständige Gemeinde.

(Quelle: VDRK)